Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsprechung Vorratsgesellschaften

Zu den häufig gestellten Fragen beim Kauf einer Vorratsgesellschaft, wie zum Beispiel zur notwendigen Stammkapital-Einzahlung oder zum Sacheinlagenverbot bei einer Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) hat die Sofort Start Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einige ausgesuchte Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte zusammengestellt.

Die Veröffentlichungen der aktuellen Gerichtsentscheidungen aus dem Gesellschaftsrecht zum Themenbereich Vorratsgesellschaften sind unter den angegebenen Links zu finden. Dort können die Urteile bzw. Beschlüsse nachgelesen werden. Bei der Auswahl der Gerichtsentscheidungen standen neben der Aktualität verschiedene Aspekte, wie zum Beispiel der richtige Erwerb oder die korrekte Verwendung von Vorratsgesellschaften, im Vordergrund.

 

Az. 8W 218/12 (OLG Stuttgart)

Wurde bei der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft der Gründungsaufwand ausschließlich von der Gründerin selbst (und damit nicht von der Gesellschaft) getragen, so kann im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung ein Gründungsaufwand von der Gesellschaft (erstmals) übernommen werden und die entsprechende Satzungsergänzung in das Handelsregister eingetragen werden. (Quelle: openJur 2013,15927)

 

Pressemitteilung Nr. 30/12 (BGH)

Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH (Quelle: Mitteilung der Pressestelle BGH vom 6.3.2012)

 

I-16 U 55/11 (OLG Düsseldorf)

1. Bei Verwendung des Mantels einer bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung auch, wenn sie die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt haben.

2. Die ursprünglich eingezahlte Stammeinlage ist bei Aktivierung der Vorratsgesellschaft dann nicht mehr vorhanden, wenn der Erwerber des Mantels das ihm während des Notartermins übergebene Kassenkapital in Form der ihm konkret übergebenen Scheine an den Veräußerer sogleich als Kaufpreis zurückgewährt. (Quelle: openJur 2012,87529)

 

II ZB 25/10 (BGH)

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. (Beschluss BGH)

 

I-3 Wx 231/10 (OLG Düsseldorf)

1. Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.

2. Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere …“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann. (Quelle: DNotI)

 

I U 8/07 (OLG Oldenburg)

1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs.3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.

3. Zum Hin- und Herzahlen, das die Erfüllung der Einlageverpflichtung ausschließt. Ein solches Hin- und Herzahlen kann auch in einem "Zahlungskarussell" liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält. (Quelle: openJur 2012, 46120)

 

Die hier übermittelten Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und können diese nicht ersetzen.

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